Vergaberichtlinien

VergaberRichtlinie für Bauplätze

In der Fassung der Beschlussfassung durch den Magistrat vom 05.07.2022

  • § 1 Ablauf der Vergabe 

    (1) Der Magistrat legt eine Frist fest, innerhalb derer sich Kaufinteressenten um Baugrundstücke in neu freigegeben Baugebieten oder Erschließungsabschnitten bewerben können.

    (2) Diese Frist sowie weitere Informationen über den Verkauf von Baugrundstücken werden im amtlichen Bekanntmachungsorgan (derzeit: Chattengau Kurier) sowie der Homepage der Stadt veröffentlicht.

    (3) Bei der Vergabe werden Kaufinteressenten berücksichtigt, deren Bewerbung unter Verwendung des seitens des Magistrats bereitgestellten Online-Bewerbungsformulars fristgerecht eingegangen ist.

    (4) Nach Ablauf der Bewerbungsfrist und Prüfung der Bewerbungen werden die Punkte gemäß § 3 dieser Richtlinie ermittelt. Der Bewerber mit der höchsten Punktzahl darf als erstes ein freies Baugrundstück auswählen. Entsprechend der jeweiligen Punktzahl folgen die übrigen Bewerber. Bei Punktgleichheit entscheidet das Los über die Rangfolge in der ein Bauplatz ausgewählt werden kann. Die Auslosung der Rangfolge soll unter Teilnahme der Bewerber erfolgen. Die Bewerber werden per E-Mail angeschrieben und haben 24 Stunden Zeit eine Auswahl zu treffen.

    (5) Die Bewerber erhalten zeitnah nach dem Vergabetermin eine schriftliche Bestätigung über die Zuteilung des Baugrundstücks. Der notarielle Kaufvertrag ist zügig danach abzuschließen; erfolgt dies innerhalb von 4 Monaten nach dem Vergabetermin nicht, erlischt die Reservierung des Baugrundstücks.

    (6) Gibt es mehr Bewerber als Baugrundstücke, werden die beim Vergabetermin nicht berücksichtigten Bewerber für 6 Monate als Nachrücker vorgemerkt und gemäß des Punktestandes berücksichtigt, falls zugeteilte Baugrundstücke wieder freigegeben werden, z.B. weil Bewerber vom Kauf Abstand genommen haben.

    (7) Ein Rechtsanspruch für die Bewerber auf Zuteilung eines Baugrundstücks besteht nicht.

  • § 2 Voraussetzungen für die Bewerbung 

    (1) Der Bewerber ist eine volljährige natürliche Person.

    (2) Ehepaare oder andere Bauherrengemeinschaften aus 2 oder mehr Personen sollen eine gemeinsame Bewerbung abgeben. Geben Ehepaare oder andere Bauherrengemeinschaften keine gemeinsame Bewerbung ab, sondern als Einzelperson(en), wird der Bauplatz auch nur an die jeweilige Einzelperson und nicht an das Ehepaar oder die Bauherrengemeinschaft verkauft.

  • § 3 Kriterien für die Vergabe 

    (1) Die Bewerbungen werden anhand des nachfolgend aufgeführten Punktesystems bewertet. Die Kriterien müssen zum Ablauf der Bewerbungsfrist erfüllt sein. Bei Bewerbungen von Ehepaaren oder anderen Bauherrengemeinschaften gelten die Kriterien als erfüllt, wenn eine Person sie erfüllt.

    1.) Wohnsitz/Arbeitsplatz
    Ist oder war der Bewerber seit mehr als 3 Jahren mit Hauptwohnsitz in Gudensberg gemeldet oder hat der Bewerber aktuell seit mindestens 1 Jahr seinen Arbeitsplatz in Gudensberg?
    Entweder 3 Punkte für Wohnsitz oder 2 Punkte für Arbeitsplatz falls zutreffend, max. 3 Punkte.

    2.) Kinder
    Kinder unter 18 Jahren mit Hauptwohnsitz beim Bewerber.
    1 Punkt je Kind, max. 3 Punkte.

    3.) Ehrenamtliches Engagement
    a) Übt der Bewerber seit mindestens 3 Jahren aktiv ein Ehrenamt innerhalb eines eingetragenen Vereins mit Sitz in Gudensberg oder in einer in Gudensberg ansässigen oder schwerpunktmäßig tätigen allgemein anerkannten Organisation im Bereich Soziales, Kultur, Bildung, Sport, Politik oder Kirche mit einem jährlichen Zeitaufwand von mindestens 50 Stunden pro Jahr aus?
    oder
    b) Leistet der Bewerber aktiven ehrenamtlichen Dienst innerhalb einer Hilfs- oder Rettungsorganisation mit einem jährlichen Zeitaufwand von mindestens 50 Stunden pro Jahr aus (z.B. Feuerwehr, Rotes Kreuz, THW)?
    3 Punkte falls zutreffend, max. 3 Punkte.

    4.) Eigentum
    Ist der Bewerber Eigentümer eines baureifen oder nach dem Jahr 2000 bebauten Wohngrundstücks in Gudensberg?
    minus 3 Punkte falls zutreffend.

    (2) Als Beleg für die Erfüllung der Kriterien „Arbeitsplatz“ und „ehrenamtliches Engagement“ hat der Bewerber eine Bescheinigung des Arbeitgebers bzw. des Vereins/der Organisation im Original vorzulegen.

    (3) Wenn aufgrund von Schwerbehinderung (i.S.d. Schwerbehindertenrechts nach Sozialgesetzbuch IX mit einem Grad der Behinderung ab 70) oder Pflegebedürftigkeit (i.S.d. Pflegeversicherungsgesetzes bei einer Zuordnung der Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 3) ein Neubau geplant ist, wird auf den Abzug von 3 Punkten wegen bestehenden Eigentums verzichtet.

  • § 4 Pflichten nach dem Erwerb 

    (1) Die Frist zur Bebauung eines Baugrundstücks mit einem bezugsfertigen Wohnhaus beträgt 3 Jahre ab Vertragsabschluss.

    (2) Nach Ablauf der Frist kann die Stadt das Grundstück gegen Erstattung des Kaufpreises zurückverlangen. Dafür wird eine Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen.

    (3) Der Erwerber darf das Baugrundstück vor Errichtung eines bezugsfertigen Wohnhauses weder verkaufen noch verschenken. Dies gilt auch für etwaige Erben.

    (4) Näheres wird im Grundstückskaufvertrag geregelt.