Reinigung

Unterscheidung Straßenreinigung und Winterdienst in der Fußgängerzone


Welcher Bereich ist zu reinigen? 

Bei der allgemeinen Straßenreinigung und auch beim Winterdienst erstreckt sich die zu reinigende Fläche vom Grundstück aus – in der Breite, in der es zu einer oder mehreren Straßen hin liegt – bis zur Mitte der Straße. Dies schließt selbstverständlich auch die Beseitigung von Laub sowie Abfall ein. 

Lediglich in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) gilt nur beim Winterdienst, sofern Gehwege nicht vorhanden sind, ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg. Dieser Bereich ist vom Schnee zu räumen. Gleiches gilt für die Beseitigung von Glätte.

 

Wo genau sind die unterschiedlichen Regelungen zu finden?

Die grundsätzlichen Pflichten zum Winterdienst sowie zur Straßenreinigung ergeben sich aus der Satzung über die Straßenreinigung in der Fassung vom 01.01.2002. Der Umfang beider Pflichten ist unterschiedlich definiert. Für die allgemeine Straßenreinigung gelten die §§ 6-9 und für den Winterdienst die §§ 10-11.

Die Regelungen können Sie hier in der Straßenreinigungssatzung nachlesen. Flyer zum Thema Straßenreinigung und Winterdienst erhalten Sie im Bürgerbüro.