Winterdienst
Winterdienst – wichtige Informationen für Anwohner
Wer muss räumen?
Als Anlieger gelten alle Grundstückseigentümer, deren Grundstück an eine Straße oder einen Weg in der bebauten Ortslage grenzt oder über diesen erreichbar ist – auch bei hinteren Grundstücken ohne direkten Zugang zur Straße. Bei Eckgrundstücken müssen alle angrenzenden Gehwege geräumt werden.
Was ist, wenn sich öffentliche Flächen vor meinem Grundstück befinden?
Öffentliche Grünstreifen, Straßengräben, Böschungen und Stützmauern bis 10 Metern Breite zwischen Straße/Gehweg und dem Anliegergrundstück heben die Anliegerschaft nicht auf. Die Pflicht zum Winterdienst besteht. Merke: Als Gehwege gelten auch Treppenanlagen, die bei Schnee- und Eisbefall vom Anlieger geräumt werden müssen.
Wann räumen?
Nach dem ersten Schneefall muss von 7 bis 20 Uhr geräumt werden. Auf Straßen mit einseitigem Gehweg gilt eine spezielle Regel: In geraden Jahren (z. B. 2024) sind Anlieger auf der Gehwegseite, in ungeraden Jahren auf der gegenüberliegenden Seite verantwortlich.
Wie viel räumen?
Gehwege sollten mindestens 1,50 m breit und der Zugang zu Hause 1,25 m frei sein. Schnee darf nicht auf die Straße geschoben werden, sondern muss außerhalb des Verkehrsraumes gelagert werden.
Salzen und alternative Streumittel
Da Salz schädlich für Umwelt und Pflanzen ist, sollte es nur sparsam genutzt werden. Besser eignen sich abstumpfende Mittel wie Sand, Split oder Kies.
Besondere Flächen
- Bei Straßen ohne Gehweg ist bei Schneeglätte für jedes Hausgrundstück ein Zugang vom Hauseingang zur Fahrbahn in einer Breite von 1,25 m zu räumen. Noch nicht ausgebaute Gehwege und ähnliche dem Fußgängerverkehr dienende Straßenteile müssen in einer Mindesttiefe von 1,50 m, in der Regel an der Grundstücksgrenze beginnend, von Schnee und Eis befreit werden.
- Hydranten: oberirdische Anschlüsse müssen jederzeit frei bleiben.
Winterdienst durch die Stadt
Eine Räum- und Streupflicht für die Stadt besteht nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen (vor Feuerwehren, auf Schulbusstrecken…) in der Hauptverkehrszeit. Hier gibt es kein Gewohnheitsrecht. Wohngebiet sind keine verkehrswichtigen Stellen.
Wann wird durch die Stadt geräumt?
Es erfolgt kein vorbeugender Winterdienst durch die Stadt. Die Winterdienstpflicht entsteht erst nach Beginn des Schneefalls. Die Reinigungspflicht besteht lediglich im Rahmen des Zumutbaren und im Rahmen der Leistungsfähigkeit der Stadt. Als Hauptverkehrszeit gilt wochentags 7 – 20 Uhr, Samstag 8 – 20 Uhr und sonntags 9 – 20 Uhr. Die Stadt ist nicht verpflichtet den Anlieger durch Winterdienstmaßnahmen eine Möglichkeit zum gefahrlosten Durchkommen zu gewähren. Verkehrsteilnehmer müssen sich angemessen verhalten (§3 StVO), d.h.: Sie haben ihre Fahrweise den Witterungsverhältnissen anzupassen.
Für Fahrzeugbesitzer
Bitte so parken, dass die Schneeräumung nicht behindert wird. Andernfalls kann die Straße im Zweifel nicht geräumt werden.
Was tun, wenn Sie nicht selbst räumen können?
Die Stadt stellt keine Räumdienste zur Verfügung. Private Anbieter können Sie beauftragen; Nachbarschaftszusammenschlüsse können Kosten reduzieren.
Pflicht nicht erfüllen – Risiken beachten
Wer den Winterdienst nicht übernimmt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann bei Unfällen haftbar gemacht werden. Der Winterdienst dient also auch Ihrer eigenen Sicherheit.
