Versammlungsrecht

Behörde muss rechtmäßig handeln


So auch bei der Abseilaktion an der Autobahn 49 am Sonntag, 14. August 2022. Die Versammlung sei fristgerecht bei der Stadt Gudensberg angemeldet worden und in Absprache mit allen Beteiligten (Polizei, Autobahn GmbH, Ordnungsamt und Versammlungsleitung) auf ein mögliches Verbot hin geprüft worden. Dies wurde als rechtswidrig eingestuft:

„Die Versammlungsfreiheit ist ein höheres Rechtsgut, als etwa die Straßenbenutzung“, so Best.

Ein mögliches Verbot hätte höchstwahrscheinlich dazu geführt, dass die Aktivisten einen Eilantrag auf Prüfung des Versammlungsverbots durch das Verwaltungsgericht gestellt hätten und dass das Verbot gerichtsseitig aufgehoben wäre.

„Für diesen Verlauf gibt es zahlreiche Beispiele, etwa 2021 in Kassel. Damals hat der Verwaltungsgerichtshof eine zuvor verbotene Fahrrad-Demo über die A 49 erlaubt“, sagt Best.

Da eine Behörde stets rechtmäßig handeln muss, hat die Stadt Gudensberg der Abseilaktion einen Auflagenbescheid erteilt und kein Verbot.

„Ob man den Anlass der Demonstrationen gut oder schlecht findet steht auf einem ganz anderen Blatt und spielt bei der rechtlichen Bewertung keine Rolle“, unterstreicht die Bürgermeisterin.