ordnungsbehörde

Feld- und Waldwege dürfen nicht befahren werden


Dirk Schneider vom Ordnungsbehördenbezirk Habichtswald erläutert: „Das Verkehrsschild 250 signalisiert, dass der Weg ausschließlich von Fahrzeugen benutzt werden darf, die einem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Zweck nachgehen. Für alle übrigen Fahrzeuge ist die Nutzung nicht gestattet.“ Eine analoge Regelung enthält auch die städtische Feldwegeordnung. Auf seinen Streifen durch das Stadtgebiet kontrolliert Schneider daher gelegentlich diese Bereiche. Anders sieht es bei den zahlreichen Wanderparkplätzen im Gebiet des Naturparks Habichtswald aus, von denen viele am Waldrand gelegen sind: Hier ist eine Anfahrt bis zum Parkplatz zulässig.