Voting. Man putting a ballot with European Union flag into a vot

Europawahl

Europawahl am 9. Juni

Vom 6. bis 9. Juni 2024 wählen die Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union zum zehnten Mal das Europäische Parlament. Die Bundesregierung hat am 10. August 2023 als Wahltermin für die Europawahl in Deutschland den Sonntag, 9. Juni 2024 bestimmt. 

Informieren Sie sich hier über die Wahlergebnisse in Gudensberg



Briefwahl: Beantragung Wahlschein

Anlässlich der Europawahl am 09.06.2024 haben Sie als wahlberechtigte Bürgerin und wahlberechtigter Bürger die Möglichkeit, einen Wahlschein zur Teilnahme an der Briefwahl über das Internet zu beantragen.

Sie müssen im Wählerverzeichnis der Stadt Gudensberg eingetragen sein. Darüber wurden Sie mit der Zusendung einer Wahlbenachrichtigung informiert. Auf dieser Benachrichtigung finden Sie auch die notwendigen Informationen (Wahlbezirk und laufende Nummer), unter der Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind.

Sollten Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben und glauben, wahlberechtigt zu sein, wenden Sie sich bitte an das Wahlamt.

Die Übermittlung der Daten erfolgt über eine gesicherte, verschlüsselte SSL - Verbindung. Alle übermittelten Daten werden bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für Wahlunterlagen elektronisch gespeichert.

Für evtl. Rückfragen steht Ihnen das Wahlamt gerne zur Verfügung.

Magistrat der Stadt Gudensberg
Kasseler Straße 2
34281 Gudensberg
05603 933-180
wahlen@stadt-gudensberg.de

ZUM WAHLSCHEINANTRAG


Wahlbenachrichtigungen

Die Wahlbenachrichtigungen zur Europawahl werden Ende April/Anfang Mai an Sie verschickt.

Für Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die nicht im Wählerverzeichnis der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, gilt: 

Sie können aktiv an der Wahl teilnehmen, wenn Sie am Wahltag

  • die Staatsangehörigkeit eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen,
  • das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich mindestens seit dieser Zeit sonst gewöhnlich aufhalten (auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinander folgender Aufenthalt in den genannten Gebieten angerechnet; nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Abs. 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden),
  • weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, vom aktiven Wahlrecht zum Europäischen Parlament ausgeschlossen sind,
  • in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind. Die erstmalige Eintragung erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist auf einem Formblatt zu stellen; er soll bald nach dieser Bekanntmachung abgesandt werden. Einem Antrag, der erst nach dem 19. Mai 2024 (21. Tag vor der Wahl) bei der zuständigen Gemeindebehörde eingeht, kann nicht mehr entsprochen werden (§ 17 a Abs. 2 der Europawahlordnung).

Sind Sie bereits aufgrund Ihres Antrages bei der Wahl am 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, so ist ein erneuter Antrag nicht erforderlich. Die Eintragung erfolgt dann von Amts wegen, sofern die sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt nicht, wenn Sie bis zum oben angegebenen 21. Tage vor der Wahl gegenüber der zuständigen Gemeindebehörde auf einem Formblatt beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dieser Antrag gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis Sie erneut einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

Sind Sie bei früheren Wahlen (1979 bis 1994) in ein Wählverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, müssen Sie für eine Teilnahme an der Wahl einen erneuten Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland ist ein erneuter Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis erforderlich.

Antragsvordrucke (Formblätter) sowie informierende Merkblätter können hier herunterladen. Bitte füllen Sie den Antrag aus und geben ihn bis zum 19. Mai 2024 im Wahlbüro des Rathauses ab.



Informationen für Wahlbewerber

Für Ihre Teilnahme als Wahlbewerber ist u. a. Voraussetzung, dass Sie am Wahltag

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen,
  • weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dem Sie angehören, von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind. 

Mit dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder mit den Wahlvorschlägen ist eine Versicherung an Eides statt abzugeben über das Vorliegen der o. g. Voraussetzungen für die aktive oder passive Wahlteilnahme



Werden Sie Wahlhelfer bei der Europawahl

Die Abwicklung einer Wahl ist nur mit einer Vielzahl ehrenamtlicher Kräfte möglich. Um einen erfolgreichen Ablauf am Wahlsonntag zu gewährleisten, ist die Stadt Gudensberg daher auf die Mithilfe von rund 120 Bürgerinnen und Bürger angewiesen.

Die Kernstadt und die Stadtteile werden in 10 Wahlbezirke und 2 Briefwahlbezirke eingeteilt. Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlvorstand gebildet, der aus dem Wahlvorsteher, dem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem stellvertretenden Schriftführer und weiteren Beisitzern besteht.

Zu den Aufgaben des Wahlvorstandes gehören beispielsweise die Ausgabe von Stimmzetteln, die Kontrolle des Wählerverzeichnisses und natürlich die Zählung der Stimmen ab 18:00 Uhr.

Sind Sie selbst wahlberechtigt und wohnen in Gudensberg? Dann sind Sie herzlich eingeladen, als Wahlhelferin oder Wahlhelfer den Ablauf der Wahl und damit ein Stück Demokratie hautnah mitzuerleben.

Wann und wo?
Wir suchen für die Europawahl am 09. Juni 2024 von 7:30 bis ca. 20:00 Uhr Wahlhelferinnen und Wahlhelfer. Die Mitglieder des Wahlvorstandes arbeiten in zwei Schichten, so dass jeder Wahlhelfer nur einen halben Tag Wahldienst leisten muss. Ab 18:00 Uhr trifft sich dann der gesamte Wahlvorstand zur Ermittlung des Wahlergebnisses.

Obwohl es sich bei der Tätigkeit im Wahlvorstand um ein Ehrenamt handelt, müssen Sie Ihre Leistungen nicht völlig unentgeltlich erbringen: Sie erhalten ein Erfrischungsgeld in Höhe von 25 €.

Haben Sie Interesse ?
Dann melden Sie sich einfach mit dem Online-Formular. Oder melden Sie sich beim Wahlamt der Stadt Gudensberg unter der Telefonnummer 05603 – 933 146 (Sabine Iffert) oder 933 153 (Alexandra Grzyb), per Mail an wahlen@stadt-gudensberg.de . Wir freuen uns auf Ihre Mithilfe!